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Pickerl abgelaufen: Hohe Strafen drohen

Pickerl abgelaufen: Hohe Strafen drohen

Mit einem abgelaufenen Pickerl (§57a-Überprüfung) zu fahren, kann teuer kommen. Theoretisch drohen bis zu 5.000,- Euro Strafe.

Wenn das "Pickerl" fällig ist, gehört das Fahrzeug wieder einmal auf den Prüfstand. Stichproben auf öffentlichen Parkplätzen ergeben immer wieder, dass rund zehn Prozent der Fahrzeuge mit abgelaufener §57a-Plakette unterwegs sind.
Intervalle der Pickerl-Überprüfung

In Österreich gilt die 3-2-1 Regelung: bei Pkw und Anhängern bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach der Erstzulassung vorgeschrieben. Die zweite Überprüfung ist nach weiteren zwei Jahren fällig. Danach muss man jährlich das „Pickerl“ machen lassen.

Der Termin für die Pickerl-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung. Im Zeitraum von einem Monat vor bis zu vier Kalendermonate nach dem auf der Plakette angegebenen Monat muss man die §57a-Begutachtung vornehmen lassen.
Achtung

Ab 20. Mai 2018 gelten neue Prüfintervalle und Toleranzfristen für mehrere Fahrzeugklassen! 
Strafen bei abgelaufenem Pickerl

Mit einem abgelaufenen Pickerl zu fahren, kann teuer kommen. Theoretisch drohen bis zu 5.000,- Euro Strafe - und zwar sowohl dem Zulassungsbesitzer als auch dem Lenker. Sollte ein Unfall auf einen Fehler zurückzuführen sein, der bei rechtzeitiger Begutachtung aufgefallen wäre, können Fahrzeughalter und Lenker außerdem zur Verantwortung gezogen werden.
Abgelaufenes Pickerl im Ausland besser vermeiden

§57a-Begutachtung besser noch vor der Abreise durchführen lassen

Bei Auslandsfahrten sollte man auf die Gültigkeit des Pickerls achten, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen. In vielen Ländern gibt es keine oder kürzere Toleranzfristen. Obwohl rechtlich nicht zulässig, haben österreichische Autofahrer insbesondere in Ungarn, Polen und Tschechien immer wieder Probleme.

 

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